Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationsvermerk) vergibt die Realschule nach § 32 in Verbindung mit § 22 AO-SI, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In allen Fächern liegen befriedigende oder bessere Leistungen vor.
2. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.
3. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in den übringen Fächern müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden (Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden).
Nachprüfung:
Werden die Voraussetzungen in einem einzigen Fach um eine Notenstufe verfehlt, so kann durch eine Nachprüfung die Versetzung (bzw. der Abschluss, Anm. d. Verf.) nachträglich erreicht werden. Die Nachprüfung ist aber nicht zulässig, um einen Ausgleich zu erreichen.
(gem. AO-SI in der Fassung vom 21. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom
08. Juli 2003)
Schlagwörter: Q-Vermerk, Qualifikation, FOR-Q, Fachoberschulreife, Oberstufe, Gymnasium, Abitur, “Qualli”, Abschlusszeugnis, Realschulabschluss, Schulabschluss