Beratungsmöglichkeiten an der Lessing-Realschule

Es ist Aufgabe aller Lehrpersonen einer Schule, die ihnen anvertrauten Schüler zu beraten und ihnen dadurch zu helfen, ihre Begabungen zu erkennen und die gegebenen Bildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Hierfür ist der Kontakt, den Sie als Eltern zu den Lehrern Ihrer Kinder halten, oft eine wichtige Hilfe. Viele Fragen können mit den einzelnen Fachlehrern oder dem Klassenlehrer geklärt werden. Allerdings reicht die Beratung, die der einzelne Lehrer leisten kann, angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der im Einzelfall anstehenden pädagogisch-psychologischen Problembereiche nicht in jedem Fall aus, sondern bedarf der Ergänzung. Hier beginnt nun das Tätigkeitsfeld eines ausgebildeten Beratungslehrers.

Seit Beginn des Schuljahres 1990/91 bietet die Lessing-Realschule Eltern und / oder Schülern durch Herrn Dipl.Päd. Norbert Häsel die Hilfe eines Beratungslehrers an.

Folgende Beratungsschwerpunkte sind denkbar:

1. Schullaufbahnberatung, d.h. Informationen und Beratung bei / über
* weiterführende Schulformen
* Schulübergänge
* Differenzierungsmöglichkeiten
* Berufsorientierung

2. Pädagogisch-psychologische Einzelfallhilfe, d.h. Beratung und Hilfe bei
* Lernstörungen und Störungen des Arbeitsverhaltens
* Psychosozialen Schwierigkeiten (Außenseiter, Verhaltensauffälligkeiten)
* Emotionalen Störungen (Prüfungsangst, Schulangst, Schulunlust)
* Suchtproblematik

3. Vermittlung an weiterführende Beratungseinrichtungen
* Arbeitsamt
* Familienberatungsstellen
* Schulpsychologen

Für den Beratungsprozess gelten folgende Grundsätze:
1. Freiwilligkeit (Niemand wird zu einem Beratungsgespräch gezwungen)

2. Verschwiegenheit (Herr Häsel ist dazu verpflichtet, keine ihm anvertrauten Informationen
ohne Einverständnis der Betroffenen an Dritte weiterzugeben).

Beratungstermine können mit Herrn Häsel abgesprochen werden:
Durch direkte Ansprache von Seiten der Schüler
Telefonisch über unser Schulsekretariat (Tel. 02721-3768)

Eingestellt von Ew


Rubrik: Beratung
Eingestellt von: EW ( Donnerstag 17.02.2005 )

Informationen zur Externenprüfung

G. Ewers, Realschulrektor

Fachberater für die Durchführung der Externenprüfungen (FOS-Reife)

bei der Bezirksregierung Arnsberg

Informationen für Prüfungskandidaten:
(Beachten Sie bitte auch die Anmerkungen am Ende der Seite.)

Verordnung
über die Externenprüfung
zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(PO-Externe-S I)

Vom 22. Oktober 2007

Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW.
S. 394), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und
Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhalt
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten
§ 3 Zeit und Gliederung der Prüfungen
§ 4 Information und Beratung
§ 5 Meldung zur Prüfung
§ 6 Zulassung
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Fachprüfungsausschüsse
§ 9 Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern
§ 10 Fächer der schriftlichen Prüfung
§ 11 Verfahren bei der schriftlichen Prüfung
§ 12 Fächer der mündlichen Prüfung
§ 13 Verfahren bei der mündlichen Prüfung
§ 14 Gesamtergebnis
§ 15 Weitere Berechtigungen
§ 16 Zeugnisse
§ 17 Nachprüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 20 Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 21 Widerspruch und Akteneinsicht
§ 22 Ergänzende Bestimmung für behinderte Bewerberinnen und
Bewerber
§ 23 In-Kraft-Treten

§ 1
Zweck der Prüfung
(1) Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder
dem Bewerber
a) der Hauptschulabschluss,
b) der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder
c) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
zuerkannt werden kann.
(2) Für die Externenprüfung ist die Bezirksregierung zuständig.

§ 2
Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten
(1) Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des
Hauptschulabschlusses entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen
der Klasse 9 der Hauptschule. Die Prüfungsanforderungen für den
Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 entsprechen den
Richtlinien und Lehrplänen der Klasse 10 der Hauptschule. Die
Prüfungsanforderungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen der
Klasse 10 der Realschule.
(2) Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3
SchulG bewertet.

§ 3
Zeit und Gliederung der Prüfungen
Externenprüfungen finden einmal jährlich statt. Sie bestehen aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 4
Information und Beratung
Die Bezirksregierung informiert die Bewerberinnen und Bewerber über
die Regelungen der Externenprüfung und über die
Prüfungsanforderungen. Sie berät Bewerberinnen und Bewerber in
Fragen der fachlichen Vorbereitung auf Grund ihres bisherigen
Bildungsgangs, des Prüfungsverfahrens und bei der Wahl der
Prüfungsfächer.

§ 5
Meldung zur Prüfung
(1) Bewerberinnen und Bewerber richten einen schriftlichen Antrag an
die für ihren Wohnort zuständige Bezirksregierung. Bewerberinnen und
Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer
Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die
Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, oder
die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen.
Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. Februar.
(2) Bewerberinnen und Bewerber fügen ihrem Antrag eine Übersicht
über ihren Bildungsgang, eine beglaubigte Abschrift des letzten
Schulzeugnisses und eine Erklärung darüber bei, ob sie bereits früher
an einer Externenprüfung teilgenommen haben. Sie geben an, wie sie
sich auf die Prüfung vorbereitet haben und wählen die Prüfungsfächer
für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 10,12). Sie können
angeben, mit welchen Themen der einzelnen Prüfungsfächer sie sich
näher beschäftigt haben.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die mit Erfolg an einer Sprachprüfung
gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die
Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) (Feststellungsprüfung)
teilgenommen haben, werden auf Antrag von der Prüfung im Fach
Englisch befreit.
(4) Soweit die personellen und organisatorischen Voraussetzungen es
zulassen, kann die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) auch im
Rahmen einer Externenprüfung abgelegt werden.

§ 6
Zulassung
(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den erstrebten
Abschluss nicht besitzt.
(2) Durch die Externenprüfung kann der erstrebte Abschluss nicht vor
dem Ende der Regelschulzeit erreicht werden, die für den
entsprechenden Bildungsgang in der Sekundarstufe I festgesetzt ist.
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf auch dann zur
Externenprüfung zugelassen werden, wenn sie oder er bei
Meldeschluss die für den erstrebten Abschluss erforderliche
Regelschulzeit in der Sekundarstufe I um nicht mehr als sechs Monate
unterschreitet. Das Prüfungszeugnis wird in diesem Fall erst zum
Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt.

§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Die Externenprüfung wird vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
abgelegt, dessen Mitglieder von der Bezirksregierung berufen werden.
Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum
Lehramt für die Sekundarstufe I oder für eine der Schulformen der
Sekundarstufe I erworben haben.
(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt eine Vertreterin oder
ein Vertreter der Bezirksregierung. Sie oder er kann mit dem Vorsitz
beauftragen:
1. bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) eine
Vertreterin oder einen Vertreter des Schulamts oder die Schulleiterin
oder den Schulleiter einer Schule, die oder den das Schulamt
benannt hat,
2. bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c) eine Schulleiterin oder
einen Schulleiter.
(3) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder der
Fachprüfungsausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit.
Stimmberechtigt sind neben der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder
der Fachprüfungsausschüsse, die die Bewerberin oder den Bewerber
geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im
Prüfungsausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist,
oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet
der Prüfungsausschuss. Die oder der Betroffene darf an der
Entscheidung nicht mitwirken. Ist die oder der Vorsitzende selbst
betroffen, so entscheidet die Bezirksregierung. Wird das Mitglied des
Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein
neues Mitglied berufen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit
über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 8
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus zwei Lehrkräften; beide
sollen in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben.
§ 9
Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit
Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Zuhörerinnen und
Zuhörer bei der Prüfung zulassen, die daran ein berechtigtes Interesse
haben.

§ 10
Fächer der schriftlichen Prüfung
(1) Zum Erwerb des Hauptschulabschlusses schreibt die Bewerberin
oder der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik
und Englisch. Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann
das Fach Englisch durch ein anderes Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt
werden.
(2) Zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 schreibt
die Bewerberin oder der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern
Deutsch, Mathematik und Englisch. In den Fächern Deutsch und
Mathematik stellt das Ministerium landeseinheitliche Prüfungsaufgaben.
In den übrigen Fächern stellt die Bezirksregierung die
Prüfungsaufgaben. Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers
kann das Fach Englisch durch ein anderes Fach gemäß § 12 Abs. 1
ersetzt werden.
(3) Bei den Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder
des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 kann die Bewerberin oder
der Bewerber auf Antrag eine weitere Arbeit in einem Fach der
mündlichen Prüfung schreiben. Wird diese Arbeit mindestens mit
ausreichend bewertet, findet auf Wunsch der Bewerberin oder des
Bewerbers keine mündliche Prüfung in dem gewählten Fach statt.
(4) Zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)
schreibt die Bewerberin oder der Bewerber je eine Arbeit in den
Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Hierfür stellt das
Ministerium landeseinheitliche Prüfungsaufgaben. Darüber hinaus
schreibt sie oder er eine Arbeit in einem weiteren Fach gemäß § 12
Abs. 2.

§ 11
Verfahren bei der schriftlichen Prüfung
(1) Die Bearbeitungsdauer für die Arbeiten zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife) richtet sich nach den Vorgaben
des Ministeriums zum Abschlussverfahren gemäß §§ 28 ff. APO-S I.
Für den Hauptschulabschluss gelten die Vorgaben zum
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 entsprechend.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zu Beginn der Prüfung
auf § 19 und § 20 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in die
Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden auf Wunsch vor der
mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eine
Lehrkraft des Fachprüfungsausschusses als Schriftführerin oder
Schriftführer. Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften
angefertigt. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsfach, die
Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung,
das Beratungsergebnis des Fachprüfungsausschusses sowie der Name
der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüferinnen oder Prüfer und
der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sein.
(5) Ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses beurteilt und
bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten
Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine
Prüfungsnote vor. Das andere Mitglied des Fachprüfungsausschusses
übernimmt die Zweitkorrektur der Prüfungsarbeiten. Weichen die
Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses nicht einigen, zieht die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses eine weitere Prüferin oder einen weiteren
Prüfer hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der
vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 12
Fächer der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
oder zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 umfasst
1. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch,
2. eines der Fächer Biologie, Physik, Chemie,
3. eines der Fächer Geschichte/Politik, Erdkunde, Technik, Wirtschaft,
Hauswirtschaft, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Religionslehre,
Sport.
(2) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) umfasst
1. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte,
2. eines der Fächer Biologie, Physik, Chemie, Technik,
3. eines der Fächer Politik, Erdkunde, Sozialwissenschaften,
Französisch, Niederländisch, Hauswirtschaft, Musik, Kunst,
Textilgestaltung, Religionslehre, Sport oder ein weiteres Fach der
unter 2. genannten Fächer.

§ 13
Verfahren bei der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15
Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten.
(2) Im Fach Sport wird zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein begrenztes
Aufgabengebiet. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird am
Prüfungstag die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt.
(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche
Prüfung fest.

§ 14
Gesamtergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss setzt auf Grund der Leistungen, die die
Bewerberin oder der Bewerber in der schriftlichen und mündlichen
Prüfung erzielt hat, für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gehen zu gleichen
Teilen in die Endnote ein; bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 ist die
bessere Note festzusetzen.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest,
nachdem er die Endnoten festgesetzt hat.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
(4) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn die Leistungen der
Bewerberin oder des Bewerbers in nicht mehr als einem Fach
mangelhaft sind, sofern die Minderleistung durch eine mindestens
befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Eine
mangelhafte Leistung in einem der Fächer der schriftlichen Prüfung (§
10 Abs. 1, 2 und 4) muss durch eine mindestens befriedigende Leistung
in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

§ 15
Weitere Berechtigungen
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die
Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses besteht und
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute
und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen
oder in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens
befriedigende und in zwei weiteren Fächern mindestens gute
Leistungen erreicht, erwirbt die Berechtigung zum Besuch der Klasse
10 Typ B.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die
Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) besteht, in allen Fällen mindestens ausreichende
Leistungen erbracht hat und
a) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute
Leistungen oder
b) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in zwei
weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erreicht,
erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die
Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) nicht bestanden hat, wird der
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 zuerkannt, wenn sie oder er die
Voraussetzungen nach § 2 und §§ 10 bis 14 erfüllt.

§ 16
Zeugnisse
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Zeugnis über ihre oder
seine Leistungen und das Ergebnis der Prüfung.
(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,
wird im Zeugnis vermerkt, ob sie oder er die Prüfung wiederholen kann.

§ 17
Nachprüfung
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht
bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss
nachträglich zu erwerben. Sie oder er meldet sich bis zum siebten
Kalendertag vor Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien bei der
Bezirksregierung zur Nachprüfung an.
(2) Die Nachprüfung findet bis zum Ende der dritten Schulwoche statt.
Die Bezirksregierung lässt die Bewerberin oder den Bewerber zur
Nachprüfung zu, wenn sie oder er in einem einzigen Fach durch die
Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die
Abschlussbedingungen erfüllen würde. Kommen für die Nachprüfung
mehrere Fächer in Betracht, wählt die Bewerberin oder der Bewerber
das Fach, in dem sie oder er die Nachprüfung ablegen will.
(3) Wer die Prüfung nach § 19 Abs. 2 oder § 20 nicht bestanden hat,
kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.
(4) Erzielt die Bewerberin oder der Bewerber in der Nachprüfung
ausreichende Leistungen, erwirbt sie oder er den Abschluss. Sie oder
er erhält ein neues Zeugnis mit dieser Note.
(5) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Berechtigung zum
Besuch der Klasse 10 Typ B oder zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe deshalb nicht erhalten, weil die Voraussetzungen in einem
einzigen Fach um eine Notenstufe verfehlt wurden, ist eine
Nachprüfung ebenfalls möglich.
(6) Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung
entsprechend.

§ 18
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur insgesamt
wiederholen. Die Bezirksregierung kann eine zweite Wiederholung
zulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Eine
bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der erstmals in
Nordrhein-Westfalen an der Prüfung teilnimmt, aber zuvor eine
entsprechende Prüfung in einem anderen Land in der Bundesrepublik
Deutschland nicht bestanden hat, gilt die Prüfung als
Wiederholungsprüfung.

§ 19
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann von der Prüfung vor Beginn
der schriftlichen Prüfung zurücktreten.
(2) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der schriftlichen
Prüfung von der Prüfung zurück oder nimmt sie oder er nicht daran teil,
ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Prüfungsleistungen, die die Bewerberin oder der
Bewerber ohne wichtigen Grund versäumt, werden wie eine
ungenügende Leistung bewertet.
(3) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus wichtigem Grund an
der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen, so muss sie oder er
dies unverzüglich nachweisen; bei einer Krankheit ist ein ärztliches
Attest vorzulegen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob
die Bewerberin oder der Bewerber an der Prüfung aus wichtigem Grund
nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt sie oder er, wann die
Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte
Prüfungsleistungen werden angerechnet.

§ 20
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, die
schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem
Prüfungsfach zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung
nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch
bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte
Leistung für ungenügend erklärt werden.
In besonders schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber
von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung
festgestellt, so kann die Bezirksregierung innerhalb von zwei Jahren die
Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
(3) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ihr oder sein
Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre
oder seine Prüfung oder die anderer Bewerberinnen und Bewerber
ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er von der weiteren
Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidungen in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der
Prüfungsausschuss.
(5) Verweigert eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Teil der
Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende
Leistung gewertet.

§ 21
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann gegen Entscheidungen des
Prüfungsausschusses und der Bezirksregierung, die Verwaltungsakte
sind, Widerspruch einlegen.
(2) Über einen Widerspruch gegen einen Beschluss des
Prüfungsausschusses entscheidet dieser Ausschuss mit einfacher
Mehrheit. Hilft er dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die
Bezirksregierung.
(3) Die Bezirksregierung belehrt die Bewerberinnen und Bewerber
schriftlich über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des
Prüfungsausschusses.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsarbeiten und die Gutachten der Prüferinnen und
Prüfer. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt.

§ 22
Ergänzende Bestimmung für behinderte Bewerberinnen und Bewerber
Soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers
erfordert, kann nach Entscheidung der Bezirksregierung von einzelnen
Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

§ 23
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung über die
Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(PO-NSch-S I) vom 11. September 1989, geändert durch Verordnung
vom 5. Mai 2006 (GV.NRW. S. 222), außer Kraft.
(3) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und
unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags
bis spätestens 31. Dezember 2014 über das Ergebnis der Überprüfung.

Anmerkungen:

  1. Oben stehende Prüfungsordnung ist hier zum Download bereitgestellt.
  2. Anmeldung bei der Bezirksregierung Arnsberg
    - 42.4.13 -
    Laurentiusstr.1
    59821 Arnsberg 2
  3. Vorbereitung auf die Prüfung:

    Sie können sich selbst auf die Prüfung vorbereiten.
    Empfehlenswert ist für viele die Teilnahme an VHS-Kursen, insbesondere im Fach Englisch.
    Es gibt auch private Vollzeitschulen (z.B. in Dortmund), die auf diese Externenprüfung vorbereiten.

Wenn noch Unklarheiten bestehen, können Sie sich telefonisch bei der Schule informieren.

Eingestellt von Ew


Rubrik: Externenprüfung
Eingestellt von: EW ( Donnerstag 10.02.2005 )
Schulanschrift:
Lehmbergstr. 74
57368 Lennestadt
Tel.: 02721 - 3768
Fax: 02721 - 10007


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