(NRW - SchulG)
§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz
(1)
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2)
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2.* Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
8.* Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und
,
9.* Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
11.* Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
13. Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
15.* Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 7),
18. Anregung zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und der ständigen Vertretung (§ 61 Abs. 1),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
20.* Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer
Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
23. Erlass einer Schulordnung,
24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54 Abs. 5).
(3)
An Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Sekundarstufe I und II beschließt die Schulkonferenz in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 2, 8, 9, 11, 15 und 20 (*) mit der Mehrheit sowohl ihrer Mitglieder als auch der Lehrervertretung.
(4)
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
(NRW - SchulG)
§ 66 Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1)
Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder,
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Lässt sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, Schülerinnen und Schüler nicht gemäß Absatz 3 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 aufteilbar ist.
(2)
Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, ihre Mitgliederzahl abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erhöhen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis
Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
1. an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0
2. an Schulen der Sekundarstufe I 1 : 1 : 1
3. an Schulen der Sekundarstufe II 5 : 2 : 5
4. an Schulen der Sekundarstufe I und II 1 : 1 : 1
5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
1 : 0 : 1.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4)
An Berufskollegs gehören der Schulkonferenz zusätzlich zur Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 je zwei weitere Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und Auszubildenden mit beratender Stimme an. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.
(5)
Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.
(6)
Schulleiterinnen und Schulleiter haben in der Schulkonferenz kein Stimmrecht. Abweichend hiervon geben bei Stimmengleichheit ihre Stimmen den Ausschlag. Ihre ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.
(7)
Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen.